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LG Frankenthal, 26.11.2009 - 1 T 228/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der privilegierten Lohnpfändung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 27.09.2007 - IX ZB 16/06
Zulässigkeit der Vollstreckung von Alt-Unterhalts- und Deliktsgläubigern in die …
Auszug aus LG Frankenthal, 26.11.2009 - 1 T 228/09
Diese Besserstellung gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktansprüchen, nicht aber für Insolvenzgläubiger solcher Forderungen (BGH FamRZ 2008, 142; BGH FamRZ 2008, 684; BGH JurBüro 2008, 159; Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2001, Az.: ..., bestätigt durch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, RPfleger 2001, 449). - BAG, 17.09.2009 - 6 AZR 369/08
Unterhaltsrückstände in der Verbraucherinsolvenz
Auszug aus LG Frankenthal, 26.11.2009 - 1 T 228/09
Da - wie oben ausgeführt - die Privilegierung des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO nur Neugläubiger von laufenden Unterhaltsansprüchen und Forderungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung in Anspruch nehmen können, hat das BAG entschieden, dass für Gläubiger von Unterhaltsforderungen die Privilegierung nur gilt, soweit es sich um Unterhaltsansprüche handelt, die nach (Insolvenzeröffnung neu entstanden sind, während die Privilegierung nicht für Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung greift (BAG Urteil vom 17.09.2009, Az.: 6 AZR 369/08). - BGH, 05.02.2004 - IX ZB 97/03
Instanzenzug bei Entscheidung des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht
Auszug aus LG Frankenthal, 26.11.2009 - 1 T 228/09
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass für Entscheidungen der von der Gläubigerin begehrten Art im Übrigen nicht das Vollstreckungsgericht, sondern wegen der Regelung in § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht zuständig ist (OLG Köln RPfleger 2001, 30; BGH RPfleger 2004, 436).
- BGH, 15.11.2007 - IX ZB 4/06
Umfang des Vollstreckungsverbots im Insolvenzverfahren
Auszug aus LG Frankenthal, 26.11.2009 - 1 T 228/09
Diese Besserstellung gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktansprüchen, nicht aber für Insolvenzgläubiger solcher Forderungen (BGH FamRZ 2008, 142; BGH FamRZ 2008, 684; BGH JurBüro 2008, 159; Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2001, Az.: ..., bestätigt durch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, RPfleger 2001, 449). - BGH, 20.12.2007 - IX ZB 280/04
Erweiterte Pfändbarkeit der Bezüge des Schuldners durch Unterhalts- und …
Auszug aus LG Frankenthal, 26.11.2009 - 1 T 228/09
Diese Besserstellung gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktansprüchen, nicht aber für Insolvenzgläubiger solcher Forderungen (BGH FamRZ 2008, 142; BGH FamRZ 2008, 684; BGH JurBüro 2008, 159; Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2001, Az.: ..., bestätigt durch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, RPfleger 2001, 449). - OLG Zweibrücken, 14.05.2001 - 3 W 36/01
Insolvenz - Forderung aus unerlaubter Handlung - keine Einzelzwangsvollstreckung …
Auszug aus LG Frankenthal, 26.11.2009 - 1 T 228/09
Diese Besserstellung gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktansprüchen, nicht aber für Insolvenzgläubiger solcher Forderungen (BGH FamRZ 2008, 142; BGH FamRZ 2008, 684; BGH JurBüro 2008, 159; Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2001, Az.: ..., bestätigt durch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, RPfleger 2001, 449). - LG Göttingen, 12.09.2000 - 5 T 245/99
Auszug aus LG Frankenthal, 26.11.2009 - 1 T 228/09
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass für Entscheidungen der von der Gläubigerin begehrten Art im Übrigen nicht das Vollstreckungsgericht, sondern wegen der Regelung in § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht zuständig ist (OLG Köln RPfleger 2001, 30; BGH RPfleger 2004, 436).